AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer kann die Bestellung bis zur Übergabe des Fahrzeuges jederzeit stornieren. Der Kaufvertrag gilt erst mit der Übergabe des Fahrzeuges als abgeschlossen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Sobald die Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist, ist für den Fall, dass die Bestellung auf Wunsch des Käufers storniert wird oder auf einer Vertragsverletzung des Käufers beruht, ein pauschalierter Schadensersatz vom Käufer in Höhe von 15 % des Kaufpreises (zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer), vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen zu zahlen, es sei denn, dass der Käufer dem Verkäufer nachweist, dass diesem ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Schaden ergibt sich aus der Bearbeitung der Bestellung durch den Verkäufer, entstandener Transportkosten, Kosten der Weitervermarktung oder Weiterveräußerung des Fahrzeuges. Sollte das Fahrzeug bereits auf den Käufer zugelassen werden, so hat der Käufer darüber hinaus einen weitergehenden pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, der dem geminderten Wert des Fahrzeuges entspricht. Eine nachträgliche Änderung der Fahrzeugkonfiguration nach der Bestellung ist nur innerhalb einer Woche nach der Bestellung möglich; der Verkäufer bemüht sich, dem Anliegen des Käufers, soweit möglich, gerecht zu werden. Die Konfiguration des Fahrzeuges entspricht nach dem Zeitpunkt der Bestellung.

2. Soweit der Vertrag durch einen Endverbraucher außerhalb der Geschäftsräume der Firma ELARIS oder ihrer Verkäufer oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, gilt eine Widerrufsfrist für den Verbraucher von 14 Tagen ab dem Tag der Bestellung; auf das anliegende Formular zum Widerrufsrecht wird ausdrücklich verwiesen.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Kosten für Nebenleistungen, wie Zusatzausstattung, sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und mit Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung einschließlich der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Umsatzsteuer fällig. Sollte der Verkäufer einen Rabatt vorgesehen haben, der darauf beruht, dass das Fahrzeug einer staatlichen Förderung unterliegt, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass dieser Rabatt nicht mehr gilt und sich der Kaufpreis dann erhöht, wenn der Käufer nicht mehr förderungsbedürftig ist. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass lokale Steuern und Gebühren im Falle des Exportes des Fahrzeuges aus dem Auslieferungsland gezahlt sind; dies gilt auch für den Fall, dass auf Wunsch des Käufers das Fahrzeug durch den Verkäufer in ein anderes Land als das, in dem die vereinbarte Auslieferung stattfindet, exportiert wird.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen sind in der Regel unverbindlich und sind schriftlich zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Im Falle des Verzuges des Verkäufers ist der Anspruch des Käufers auf den tatsächlichen Schaden beschränkt, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vereinbarten Verkaufspreises. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch insofern haftet der Verkäufer lediglich im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, soweit der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt eines Kaufmannes gehandelt hat.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer III Abs. 2 Satz 2 dieser Geschäftsbedingungen.

5. Das Eintreten höherer Gewalt, so unverschuldete Betriebsstörungen beim Verkäufer oder dessen Lieferanten, die den Verkäufer vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern Liefertermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag, ohne Schadensersatz leisten zu müssen, zurücktreten.

6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

 

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Bei Austauschteilen reduziert sich der Schadensersatz auf 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person deöffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich aller Forderungen des Verkäufers, die aus laufender Geschäftsbeziehung beruhen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen des Verkäufers, die aus laufender Geschäftsbeziehung beruhen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.

3. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes erklärt werden muss, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, da geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen; die Einräumung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes seitens des Käufers ist ausgeschlossen.

 

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas Anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche geltend machen.

d) Soweit Ersatzteile ausgetauscht werden, werden diese mit Ausbau Eigentum des Verkäufers.

3. Durch einen Eigentumswechsel hinsichtlich des Kaufgegenstandes werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Schadensersatz im Falle leichter Fahrlässigkeit zu leisten, so beschränkt sich die Haftung auf die Wiederherstellung der Gestalt, dass der Käufer so zu stellen ist, als wäre der Schadensgrund nicht eingetreten. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene weitere Nachteile des Käufers, z.B. für höhere Versicherungsprämien (maximal 2 Jahre) oder für Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadenersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln geltend gemacht, so beschränkt sich die Haftung auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wobei weitergehender Schadensersatz ausgeschlossen ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der Sitz des Verkäufers ist auch dann der Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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